TIPES-SIGNATUR
TIPES-SIGNATUR
TIPES wieder einmal einen Schritt voraus !
Seit es „elektronisches Konstatieren“ gibt arbeiten alle Brieftauben-Verbände nach dem gleichen Schema: Einsatz- und Konstatierliste, bei Elektronik noch eine Zuordnungsliste.
So war es von Anbeginn der organisierten Wettflüge.
Warum sollte man daran etwas ändern? Eine Papierflut ohne Ende!
Ein Vergleich mit einer anderen Sportart sei erlaubt.
Dem deutschen liebstes Kind: dem „Fußball“.
Tatsachenentscheidungen der Schiris ? Tor oder nicht ? Foul oder nicht ? Torkamera ?
Die Liste ist beliebig verlängerbar.
Der Brieftaubensport ist ein faszinierendes Hobby, aber es wird auch viel Geld verdient.
Berechtigte Voraussetzung: die Leistungen müssen stimmen!
Wir wollen die leidige Frage nach der Manipulierbarkeit eines Systems beenden !
Dies, ohne in den 20 Jahre alten Ablauf der unterschiedlichen Reiseordnungen einzugreifen.
TIPES hat im Jahre 2010 ein zusätzliches Sicherheitskriterium eingeführt:
„TIPES-Signatur“.
Was ist „TIPES – Signatur“?
Die vom System-Hersteller festgelegten Daten werden auf Belegen zusätzlich mit einer „Signatur“ versehen.
Diese Daten sind zum Beispiel: Datum, Zuordnungen, Vorbenennungen, alle Uhr-, Einsatz- oder Konstatierzeiten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Hersteller, Verbände und Züchter gemeinsam: Die Prüfung der Daten mit ihrer Signatur stellt unmissverständlich fest, ob die Daten aus diesem Gerät stammen oder nicht!
Was die ganze Sache noch interessanter macht: Diese Prüfung kann über das Internet erfolgen.
Den leidigen Diskussionen mit der Fragestellung „wie hat er das wohl gemacht?“ werden endlich der Boden entzogen.
Dabei kein Problem: länderspezifische Anforderungen.
Für Verbände, welche das Verfahren sofort verstehen, gilt: sehr schnelle Anpassungen in der jeweiligen Reiseordnung mit dem Ziel, Ihren Mitgliedern Kosteneinsparungen zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Mass an Qualität und Sicherheit zu gewährleisten !
Belege werden endlich prüfbar und als Beweismittel verwendbar.
„In Fällen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist, können Dokumente, die „nur“ mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 2 SigG versehen wurden, jedoch per
Augenscheinsbeweis ebenfalls als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.“
Die Frage: Wollen Sie das Einsetzen, Konstatieren, Uhrenöffnen „ohne Papier, aber sicher wie Onlinebanking“ ?
Die Antort kann nur lauten: „JA“.
Die Zukunft
Wird die „TIPES – Signatur“ bei der Datenübergabe in die Verwaltungsprogramme eingebunden, ergeben sich Kosteneinsparungen, die immens sein werden.
Welche Vorbereitung sind nötig, welcher Verband setzt das 2011 um und wie ist dann die Praxis mit Kosteneinsparung für alle?
Mehr im nächsten TIPES-Newsletter in der kommenden Woche…
Ihr Helmut Motz