{"id":44,"date":"2010-11-04T11:12:06","date_gmt":"2010-11-04T09:12:06","guid":{"rendered":"http:\/\/tipes.de\/eng\/"},"modified":"2018-05-16T10:44:35","modified_gmt":"2018-05-16T08:44:35","slug":"terms","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tipes.de\/eng\/terms\/","title":{"rendered":"Terms"},"content":{"rendered":"<p>AGB<\/p>\n<p>Motz-Computer <br \/> Service und Vertriebs GmbH <br \/> Pfennigbreite 20-22 <br \/> 37671 H\u00f6xter <br \/> Tel. 05271\/9704-0 <br \/> Fax. 05271\/9704-94<\/p>\n<p>Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen F\u00fcr unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschlie\u00dflich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder erg\u00e4nzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabsprachen wird hiermit ausdr\u00fccklich widersprochen, sie gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.<\/p>\n<p><strong>A. Kauf<\/strong> <br \/> <strong><br \/> I. Angebot und Abschlu\u00df<\/strong> <br \/> 1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich (&#8220;freibleibend&#8221;). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn der unsererseits schriftlich best\u00e4tigt wird. <br \/> 2. F\u00fcr den Umfang der Lieferung sind unsere Auftragsbest\u00e4tigungen und das beigef\u00fcgte Ger\u00e4teblatt allein ma\u00dfgebend. Ab\u00e4nderungen bed\u00fcrfen unserer ausdr\u00fccklichen Best\u00e4tigung. <strong><\/p>\n<p> II. Installationsort<\/strong> <br \/> 1. Motz-Computer erteilt auf Verlangen des Kunden Ausk\u00fcnfte \u00fcber die f\u00fcr den Betrieb der Ger\u00e4te notwendigen r\u00e4umlichen, klimatischen und elektrischen Voraussetzungen. <br \/> 2. Der Kunde hat sicherzustellen, da\u00df die von Motz-Computer genannten Voraussetzungen bestehen bzw. eingehalten werden. <strong><\/p>\n<p> III. Lieferung, Lieferfristen und R\u00fccknahme<\/strong> <br \/> 1. Die von Motz-Computer angegebenen Liefertermine beruhen auf den vom Herstellerwerk genannten Lieferfristen. <br \/> 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Motz-Computer bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft hergestellt und dem Kunden mitgeteilt hat. <br \/> 3. Durch eine nachtr\u00e4glich vom Kunden gew\u00fcnschte \u00c4nderung verl\u00e4ngert sich die Lieferfrist angemessen. <br \/> 4. Hat der Kunde eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst, wenn der Kunde diese Verpflichtungen erf\u00fcllt hat. Weitere Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen sowie die Erf\u00fcllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten. <br \/> 5. Unvorhergesehene Hindernisse, die nicht durch unseren Willen bedingt sind, wie z.B. h\u00f6here Gewalt, beh\u00f6rdliche Eingriffe, Streiks und sonstige Betriebst\u00f6rungen, Verz\u00f6gerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig bestellter Ware, sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordenen Aussperrungen f\u00fchren zu einer angemessenen Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist. Die erw\u00e4hnten Umst\u00e4nde sind von Motz-Computer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie w\u00e4hrend eines vorliegenden Lieferverzuges entstehen. <br \/> 6. Teillieferungen sind zul\u00e4ssig. <br \/> 7. Ger\u00e4t Motz-Computer in Verzug, so gelten folgende Regelungen: Motz-Computer haftet auf Schadenersatz, sofern der Verzug vors\u00e4tzlich oder grob Fahrl\u00e4ssigkeit nachweisbar ist. Bei Fahrl\u00e4ssigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 0,5% f\u00fcr jede vollendete Woche der Versp\u00e4tung bis zur H\u00f6he von insgesamt 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Versp\u00e4tung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Haftung auf Schadensersatz bei fahrl\u00e4ssig verschuldetem Verzug ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Das R\u00fccktrittsrecht des Bestellers bleibt unber\u00fchrt. <br \/> 8. Grunds\u00e4tzlich erfolgt keine R\u00fccknahme der Ware. Eine Ausnahme besteht nur bei mangelhafter Ware (siehe Gew\u00e4hrleistungshaftung). <\/p>\n<p> <strong>IV. Preise<\/strong> <br \/> 1. S\u00e4mtliche Preise verstehen sich ab unseren Hauptsitz bzw. Niederlassung. Zuz\u00fcglich wird die Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden H\u00f6he in Rechnung gestellt. <br \/> 2. Unsere Preise sind Tagespreise und beruhen auf den jeweils ma\u00dfgebenden Kostenbestandteilen f\u00fcr Material, L\u00f6hne und Gemeinkosten; erfolgt die Lieferung vereinbarungsgem\u00e4\u00df sp\u00e4ter als vier Monate nach Vertragsabschlu\u00df und haben sich die Kosten bis zum Tage der Auslieferung ver\u00e4ndert, ist Motz-Computer berechtigt, die dann g\u00fcltigen Tagespreise in Rechnung zu stellen. <\/p>\n<p> <strong>V. Zahlung<\/strong> <br \/> 1. Der Kaufpreis zuz\u00fcglich gesetzl. Mehrwertsteuer wird mit \u00dcbergabe der Produkte durch Motz-Computer oder einen Beauftragten f\u00e4llig. <br \/> 2. Verz\u00f6gert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Umst\u00e4nden, so wird der gesamte Kaufpreis zum Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft f\u00e4llig. <br \/> 3. Zur Abnahme von Wechseln ist Motz-Computer nicht verpflichtet. <br \/> 4. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur erf\u00fcllungshalber und unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs und der Diskontm\u00f6glichkeit. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. <br \/> 5. Ger\u00e4t der Kunden mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in H\u00f6he von 1% pro Monat auf den noch offenstehenden Betrag zu zahlen, unbeschadet aller Motz-Computer sonst zustehenden Rechte. <br \/> 6. Ger\u00e4t der Kunden mit einer Zahlung in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, l\u00f6st er f\u00e4llige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt eine \u00dcberschuldung vor oder wird die Er\u00f6ffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt, so werden alle offenstehenden Forderungen sofort zahlbar. Das gleiche gilt im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Kunden. Tritt dies ein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aus s\u00e4mtlichen bestehenden Vertr\u00e4gen zu beanspruchen und die Erf\u00fcllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Ger\u00e4t der Kunde mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so kann Motz-Computer nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zur\u00fccktreten oder Schadensersatz aufgrund Nichterf\u00fcllung verlangen. <br \/> 7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzul\u00e4ssig, ausgenommen, es handelt sich &#8211; bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen &#8211; um eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderungen. Der Anspruch von Zur\u00fcckbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverh\u00e4ltnis beruhen. <br \/> 8. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Leistung Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche nach Ma\u00dfgabe dieser Bedingungen zu, so kann er hinsichtlich ihm geschuldeter Zahlungen ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nur in H\u00f6he eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu der durch die aufgetretenen M\u00e4ngel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn Motz-Computer eine Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung wegen der betreffenden M\u00e4ngel anerkannt u. in angemessener H\u00f6he Sicherheit geleistet hat. <strong><\/p>\n<p> VI. \u00dcbergabe und Gefahr\u00fcbergang<\/strong> <br \/> 1. Die \u00dcbergabe ist erfolgt, sobald der Kaufgegenstand beim Kunden installiert und wenn von Motz-Computer ein Abnahmetest erfolgreich durchgef\u00fchrt ist. <br \/> 2. Die Gefahr f\u00fcr den Liefergegenstand geht auf den Kunden \u00fcber, sobald der Liefergegenstand bei ihm eingetroffen ist. <br \/> 3. Verz\u00f6gert sich die Versendung aufgrund von Umst\u00e4nden, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Ablauf des 7. Tages nach Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden \u00fcber. <br \/> 4. Angelieferte Ware ist entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche M\u00e4ngel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des Kunden bleiben hiervon unber\u00fchrt. <strong><\/p>\n<p> VIII. Eigentumsvorbehalt<\/strong> <br \/> 1. Alle Waren bleiben bis zur Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH gegen den K\u00e4ufer zustehenden Anspr\u00fcchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, (gleichg\u00fcltig auch, ob bereits f\u00e4llig oder k\u00fcnftig) bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einl\u00f6sung im Eigentum von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH. Dies gilt auch f\u00fcr solche Waren, auf deren Lieferung der K\u00e4ufer seine Zahlung ausdr\u00fccklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit f\u00fcr die Saldoforderung. <br \/> 2. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden durch den K\u00e4ufer gelten die \u00a7\u00a7 947 und 948 BGB mit der Folge, da\u00df der Miteigentumsanteil an der neuen Sache Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH als Vorbehaltseigentum zusteht. <br \/> 3. Die Weiterver\u00e4u\u00dferung der Vorbehaltsware ist dem K\u00e4ufer nur im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr und zu seinen \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbedingungen gestattet. Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, sich gegen\u00fcber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren v\u00f6lligen Bezahlung vorzubehalten. Zu anderen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung ist der K\u00e4ufer nicht berechtigt. <br \/> 4. Der K\u00e4ufer tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Weiterver\u00e4u\u00dferung der Vorbehaltsware zustehenden Anspr\u00fcche gegen seine Kunden einschlie\u00dflich aller Nebenanspr\u00fcche zur Sicherung s\u00e4mtlicher Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH gegen ihn zustehenden Anspr\u00fcche ab. Auf Verlangen von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH hat der K\u00e4ufer Auskunft \u00fcber die abgetretenen Forderungen zu erteilen und die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen. <br \/> 5. Ver\u00e4u\u00dfert der K\u00e4ufer die Vorbehaltswaren nach Verbindung oder Vermischung oder zusammen mit Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH nicht geh\u00f6renden Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden nur in H\u00f6he des Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware. <br \/> 6. Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 25% \u00fcbersteigt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverh\u00e4ltnis eine Freigabe nur f\u00fcr solche Lieferungen der Ersatzwerte zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind. <br \/> 7. Der K\u00e4ufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung erm\u00e4chtigt. Die Einziehungsbefugnis von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH bleibt hiervon unber\u00fchrt. Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der K\u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware hat der K\u00e4ufer zun\u00e4chst den Dritten auf das Vorbehaltseigentumsrecht von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH hinzuweisen. Der K\u00e4ufer hat dar\u00fcber hinaus unverz\u00fcglich Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH durch eingeschriebenen Brief unter genauer Bezeichnung und Angabe der Anschrift des Dritten zu verst\u00e4ndigen. Die mit einer Intervention verbundenen Kosten tr\u00e4gt der K\u00e4ufer. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH berechtigt, allein, ohne Mitwirkung des K\u00e4ufers, die Herausgabe an sich zu verlangen. Sollte Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen und nimmt die Vorbehaltsware zur\u00fcck, so ist Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH zu freih\u00e4ndigen Verkauf oder zur freih\u00e4ndigen Versteigerung berechtigt. F\u00fcr die Ausfallforderung haftet der K\u00e4ufer. <br \/> 8. Solange Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH das Vorbehaltseigentum an dem Kaufgegenstand zusteht, ist Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH oder ihr Beauftragter berechtigt, sich jederzeit von dessen Vorhandensein und Zustand zu \u00fcberzeugen. Zu diesem Zweck hat der K\u00e4ufer freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum zu gew\u00e4hren. <br \/> 9. Der K\u00e4ufer tr\u00e4gt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betrieb des Kaufgegenstandes verbundenen Pflichten Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten. Er haftet f\u00fcr vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den sowie f\u00fcr den verschuldeten oder zuf\u00e4lligen Untergang oder eine verschuldete oder zuf\u00e4llig Besch\u00e4digung des Kaufgegenstandes. Jeglicher dadurch entstandene Schaden oder sein Verlust sind Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH unverz\u00fcglich anzuzeigen. <br \/> 10. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen finden &#8211; soweit nicht Sonderbedingungen durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut erweiterte Geltung haben &#8211; die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, da\u00df im Falle eines R\u00fccktritts vom Vertrag Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH berechtigt ist, ein Entgelt f\u00fcr die Nutzung des Kaufgegenstandes zu verlangen. Dieses Entgelt betr\u00e4gt bei gew\u00f6hnlicher Abnutzung des Kaufgegenstandes, bei dessen R\u00fccknahme innerhalb der ersten drei Monate nach der Lieferung 25% des Verkaufspreises und f\u00fcr jeden weiteren Monat 4% des Verkaufspreises. Alle aufgrund der Bestellung gemachten Aufwendungen sind Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH zu ersetzen. Die Anrechnung etwaigen besonderen Wertminderungen bleibt Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH vorbehalten. Diese Anspr\u00fcche, auf die vom K\u00e4ufer geleisteten Zahlungen angerechnet werden, bleiben auch nach erfolgter R\u00fccknahme des Kaufgegenstandes bestehen. <strong><\/p>\n<p> IX. Benutzung der Ger\u00e4te und Weiterverkauf<\/strong> <br \/> 1. Mit den Ger\u00e4ten werden keine Programme (Software) geliefert. Die Bedingungen, zu welchen der Kunde das Recht zur Nutzung von Motz-Computer Programmen (Software) erwirbt, werden durch einen gesonderten Programmlizenzvertrag geregelt. <br \/> 2. Ver\u00e4nderungen der Ger\u00e4te (auch in optischer oder funktioneller Hinsicht) d\u00fcrfen vom Kunden oder von Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung von Motz- Computer vorgenommen werden. <br \/> 3. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehend aufgef\u00fchrten Beschr\u00e4nkungen, im Falle eines Verkaufs der Ger\u00e4te, dem K\u00e4ufer aufzuerlegen. <br \/> 4. Die Rechte aus einem Programmlizenzvertrag sind nicht \u00fcbertragbar. <strong><\/p>\n<p> X. Gew\u00e4hrleistungshaftung<\/strong> <br \/> F\u00fcr M\u00e4ngel der Lieferung haftet Motz-Computer unter Ausschlu\u00df weiterer Anspr\u00fcche wie folgt: <br \/> 1. Der Liefergegenstand ist vom Kunden unverz\u00fcglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche M\u00e4ngel sind innerhalb einer Ausschlu\u00dffrist von 7 Tagen geltend zu machen. Nach der Entdeckung von M\u00e4ngeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Sch\u00e4den geboten ist. <br \/> 2. Unsere M\u00e4ngelhaftung bezieht sich nicht auf die nat\u00fcrliche Abnutzung ferner nicht auf Sch\u00e4den, die nach dem Gefahren\u00fcbergang in Folge unsachgem\u00e4\u00dfer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, der ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Jegliche Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung von Motz- Computer erlischt, wenn am Liefergegenstand \u00c4nderungen oder Reparaturen vom Besteller der Dritten, ohne Einverst\u00e4ndnis von Motz-Computer, vorgenommen worden sind. <br \/> 3. Soweit ein Gew\u00e4hrleistungsanspruch besteht, ist Motz-Computer verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder &#8211; nach Wahl von Motz-Computer &#8211; den Liefergegenstand oder das fehlerhafte Teil durch mangelfreies zu ersetzen. <br \/> 4. Zur Vornahme aller, Motz-Computer erforderlich erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen, hat der Kunde Motz-Computer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gew\u00e4hren. Verweigert der diese, ist Motz-Computer von jeglicher Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung befreit. <br \/> 5. Schl\u00e4gt die von Motz-Computer geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Verg\u00fctung (Minderung) oder nach seiner Wahl R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn ein bestimmter Mangel trotz mehrfacher Versuche durch Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht beseitigt werden konnte und der Kunde Motz-Computer erfolglos eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung gesetzt hat, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandlung oder Minderung aus\u00fcben. <br \/> 6. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware, so ist jegliche Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossen. <br \/> 7. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt sechs Monate und beginnt am Tage der \u00dcbergabe. Bei Ersatzteillieferungen, \u00fcbernimmt Motz-Computer, wenn der Kunde Kaufmann ist, die Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten. <br \/> 8. Arbeits- und Wegezeit werden berechnet. <br \/> 9. Eine weitergehende Gew\u00e4hrleistung wird von Motz-Computer nicht \u00fcbernommen. Insbesondere kann der Kunde kein Ersatz f\u00fcr unmittelbaren oder mittelbaren Schaden verlangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft begr\u00fcndet ist; auch in diesem Falle sind &#8211; sofern nicht falsche Zusicherung vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist &#8211; Anspr\u00fcche auf Ersatz des unmittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn der Kunde Kaufmann ist. <br \/> 10. Motz-Computer kann die Beseitigung von M\u00e4ngeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Kunde von ihm geschuldete Zahlungen in einem Umfang zur\u00fcckh\u00e4lt, der in keinem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufgetretenen M\u00e4ngeln steht. <strong><\/p>\n<p> XI. Gewerbliche Schutzrechte<\/strong> <br \/> Werden bei vertragsgem\u00e4\u00dfer Benutzung durch Motz-Computer gelieferte Ger\u00e4ten und\/oder Programme gewerbliche Schutzrechte von Dritten geltend gemacht, so stellt Motz-Computer den Kunden von jeglicher Inanspruchnahme insoweit frei unter der Voraussetzung, da\u00df der Kunde Motz-Computer umgehend schriftlich von der behaupteten Schutzrechtsverletzung unterrichtet, ohne schriftliche Zustimmung von Motz-Computer keinerlei Erkl\u00e4rungen abgibt und Motz-Computer auf Verlangen die F\u00fchrung aller Verhandlungen und eventuellen Rechtsstreitigkeiten \u00fcberl\u00e4\u00dft. <strong><\/p>\n<p> XII. R\u00fccktrittsrecht<\/strong> <br \/> 1. Ein gesetzliches R\u00fccktrittsrecht kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist aus\u00fcben. <br \/> 2. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterf\u00fcllung im Falle blo\u00dfer Fahrl\u00e4ssigkeit wird auf 20% der Gegenleistung beschr\u00e4nkt, die mit dem Kunden f\u00fcr den betroffenen Teil der Leistungen vereinbart war. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ein Schadenersatzanspruch bei blo\u00df fahrl\u00e4ssig verschuldeter Unm\u00f6glichkeit oder Nichterf\u00fcllung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Motz-Computer. <br \/> 3. Motz-Computer kann von diesem Vertrag zur\u00fccktreten, wenn und sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer III 5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich ver\u00e4ndert. Will Motz-Computer von diesem R\u00fccktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverz\u00fcglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zun\u00e4chst eine Verl\u00e4ngerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadenersatzanspr\u00fcche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu. <strong><\/p>\n<p> XIII. Posteinrichtungen<\/strong> <br \/> Wird es zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Kunden erforderlich, von Motz-Computer gelieferte Ger\u00e4te mit Postleitungen zu verbinden, so obliegt es dem Kunden, falls diesbez\u00fcglichen Voraussetzungen auf seine Kosten zu schaffen. <strong><\/p>\n<p> XIV. Abtretung<\/strong> <br \/> Jede \u00dcbertragung und Abtretung von Rechten und Anspr\u00fcchen des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von Motz-Computer. <strong><\/p>\n<p> XV. Ausschlu\u00df weitergehender Anspr\u00fcche<\/strong> <br \/> Die vorstehenden Bedingungen enthalten vollst\u00e4ndig alle Anspr\u00fcche auf R\u00fccktritt, Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Schadensersatz, die dem Kunden aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis zustehen k\u00f6nnen. Soweit diese Bedingungen Anspr\u00fcche nicht gew\u00e4hren, sind derartige Anspr\u00fcche ausgeschlossen. es sei denn, da\u00df zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschlu\u00df verbieten.<\/p>\n<p> <strong>XVI. Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand<\/strong><br \/> Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferung und Zahlung ist immer, auch wenn die Lieferung frei Haus vereinbart ist, H\u00f6xter.<br \/> Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten \u2013 auch f\u00fcr Wechsel- und Scheckklagen \u2013 ausschlie\u00dflich H\u00f6xter.<br \/> Wir sind grunds\u00e4tzlich bem\u00fcht, nur Transport- und Verpackungsmaterial entsprechend der seit dem<br \/> 01. Dezember 1991 in Kraft getretenen Verpackungsordnung einzusetzen.<br \/> Leider ist das aus technischen Gr\u00fcnden nicht immer m\u00f6glich.<br \/> Selbstverst\u00e4ndlich nehmen wir diese Verpackung zur\u00fcck.<br \/> R\u00fccksendekosten k\u00f6nnen wir jedoch nicht tragen.<\/p>\n<p><strong><\/p>\n<p> <\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGB Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH Pfennigbreite 20-22 37671 H\u00f6xter Tel. 05271\/9704-0 Fax. 05271\/9704-94 Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen F\u00fcr unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschlie\u00dflich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder erg\u00e4nzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabsprachen wird hiermit ausdr\u00fccklich widersprochen, sie gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. A. Kauf I. 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